Als Arzt von der Klinik in den ambulanten Bereich: der Weg in acht Schritten.

Karriere & Gehalt

10 Min. Lesezeit

Sie überlegen einen Wechsel? Wir sagen Ihnen in einem kurzen Gespräch, was der Markt in Ihrer Fachrichtung gerade hergibt.

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Nach unserer Erfahrung möchte etwa die Hälfte der Klinikärzte in den ambulanten Bereich wechseln – und die meisten wissen nicht, womit sie anfangen sollen. Wir haben den Wechsel in acht Schritte zerlegt: Was in welcher Reihenfolge zu tun wäre, welche Fristen Tarifvertrag und Zulassungsausschuss vorgeben und woran der Wechsel in der Regel scheitert.

Der Entschluss „Ich will in den ambulanten Bereich“ setzt für sich genommen nichts in Gang. Wir sehen regelmäßig dasselbe Bild: Ein Arzt entscheidet sich zu gehen – und stellt erst danach fest, dass die Zahl der Arztsitze in seiner Region begrenzt ist und kein KV-Sitz frei ist. Es geht buchstäblich nirgendwohin. Deshalb ist die Reihenfolge der Schritte hier wichtiger als das Tempo.

Schritt 1: Entscheiden, was Sie wollen – Anstellung oder eigene Praxis

Die erste Frage lautet nicht „wohin“, sondern „in welchem Status“. Die eigene Praxis mit eigenem Kassensitz – dem Recht, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln – ist nur einer der Wege und längst nicht der einzige: Laut Ärztestatistik 2024 der Bundesärztekammer arbeiten von 170.964 ambulant tätigen Ärzten 64.341 in Anstellung, also mehr als ein Drittel; die Zahl der niedergelassenen Ärzte ist binnen eines Jahres um 1,5% gesunken.

Die KV Bayerns nennt sieben Einstiegsmodelle: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (gemeinsame Behandlung und Abrechnung), Praxisgemeinschaft (gemeinsame Räume bei getrennter Tätigkeit), Anstellung bei einem Vertragsarzt, das MVZ (als Vertragsarzt oder angestellt), Job-Sharing (ein zugelassener Arzt teilt seinen Versorgungsauftrag mit Ihnen) und die KVB-Eigeneinrichtung – eine Praxis, die die KV übergangsweise führt, damit der Arzt sie in der Regel nach zwei Jahren in eigener Niederlassung übernimmt. Zur Anstellung schreibt die KV Bayerns knapp: „Keine finanziellen Investitionen, regelmäßiges Gehalt.“

Was Sie wählen, hängt davon ab, ob Sie das unternehmerische Risiko tragen wollen. Wenn nicht, ist Ihr Weg die Anstellung.

Schritt 2: Region prüfen – offen oder gesperrt

Die Zahl der Arztsitze je Fachbereich und Region legt der Staat über die Bedarfsplanung fest. Sind zum Beispiel bei München für Ihren Fachbereich zehn Sitze vorgesehen und alle zehn besetzt, lässt sich kein Elfter eröffnen – um kein Geld der Welt. Das ist keine Einschätzung von uns, das ist die Mechanik: Ein Planungsbereich ist entweder offen oder gesperrt.

Nach Angaben des Virchowbundes kommen Sie in einen gesperrten Planungsbereich nur über einen frei gewordenen Arztsitz (Nachbesetzung), über Job-Sharing oder über eine Teilzulassung. Die KV Sachsen ergänzt: Eine Anstellung in Praxis oder MVZ ist im gesperrten Bereich möglich, wenn der Arbeitgeber bereits über einen Arztsitz verfügt, auf dem Sie angestellt werden. Deshalb steht die Prüfung der Region vor allem anderen – sie entscheidet, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt.

Schritt 3: Ins Arztregister der KV eintragen

Der Virchowbund nennt drei Voraussetzungen für die Tätigkeit im ambulanten Bereich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung: die abgeschlossene Facharztweiterbildung, die Eintragung ins Arztregister der zuständigen KV und den schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss. Die Eintragung empfiehlt der Virchowbund „so bald wie möglich“: In gesperrten Bereichen bestimmt das Eintragungsdatum Ihre Position auf der Warteliste. Für die Eintragung brauchen Sie Ihre Urkunden und Nachweise über die bisherige ärztliche Tätigkeit.

Praktische Folge: Ins Arztregister trägt man sich vor der Kündigung ein, noch während der regulären Arbeit – nicht danach.

Schritt 4: Den Weg festlegen – vier Möglichkeiten in den ambulanten Bereich

Hier trennen sich die Wege. Vier Möglichkeiten, jede mit eigenem Verfahren und eigener Instanz.

Anstellung in Praxis oder MVZ. Nach § 32b Ärzte-ZV bedarf die Anstellung eines Arztes der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Voraussetzungen, die die KV Sachsen nennt: Eintragung ins Arztregister; ein Arztsitz beim Arbeitgeber (Ausnahme: Job-Sharing); dieselbe Facharztgruppe wie der anstellende Arzt, sofern kein separater Arztsitz vorhanden ist. Der Umfang wird nach Wochenstunden bemessen: bis 10 Stunden – 25%, über 10 bis 20 – 50%, über 20 bis 30 – 75%, über 30 – 100%. Ein niedergelassener Arzt darf höchstens drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen. Nach § 32b kann eine genehmigte Anstellung später auf Antrag in eine eigene Zulassung umgewandelt werden, wenn der Tätigkeitsumfang einem vollen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.

Nachbesetzung eines Kassensitzes. Scheidet ein Vertragsarzt aus, entscheidet nach § 103 SGB V der Zulassungsausschuss, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird – er kann ablehnen, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dann zahlt die KV dem ausscheidenden Arzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Läuft das Verfahren, schreibt die KV den Sitz aus, und der Ausschuss wählt unter den Bewerbern nach den Kriterien des § 103: berufliche Eignung, Berufsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, mindestens fünf Jahre Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet, Familienbeziehung oder bisherige Anstellung beim ausscheidenden Arzt, Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen.

Job-Sharing und Teilzulassung. Die KV Bayerns bezeichnet Job-Sharing als „Ausnahmemodell für Kooperation und Einstieg trotz bestehender Niederlassungssperren“: Ein zugelassener Arzt teilt seinen Versorgungsauftrag mit Ihnen – in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in Anstellung. Die Teilzulassung umfasst einen halben oder einen Dreiviertel-Versorgungsauftrag (Virchowbund).

Neuzulassung. Eine eigene neue Zulassung gibt es nur im offenen Planungsbereich (Virchowbund).

Schritt 5: Stelle oder Praxis finden – und Praxiserfahrung vorweisen

Freie Arztsitze und Stellen für angestellte Ärzte finden Sie in den Börsen der KVen (zum Beispiel der KVB-Börse) und bei den Praxen selbst. Dieser Schritt hat aber eine Hürde, die Klinikärzte oft erst im ersten Vorstellungsgespräch kennenlernen: Arbeitgeber im ambulanten Bereich erwarten Praxiserfahrung und sind kaum bereit, von Grund auf einzuarbeiten. In unseren Gesprächen mit Ärzten ist das ein wiederkehrendes Thema: Eine Fachärztin mit langjähriger Klinikerfahrung bittet um eine unbezahlte Hospitation, damit sie entsprechende Einblicke in das Tagesgeschäft einer Praxis bekommt; ein anderer Arzt sagt, ohne Praxiserfahrung sei der Schritt für ihn zu riskant – es lauerten mehr Fallstricke, als man sich vorstellen könne.

Die Konsequenz: Wenn Sie noch in der Klinik sind, suchen Sie sich vor dem Wechsel eine Hospitation oder eine Teilzeit-Anstellung im ambulanten Bereich. Das verändert das Gespräch mit dem Arbeitgeber und vor allem die Basis für Ihre eigene Entscheidung.

Wir begleiten genau diesen Wechsel regelmäßig und wissen, ob und wo in Ihrer Region tatsächlich ein Platz frei ist – im MVZ oder in einer Praxis.

Schritt 6: Vertrag und Genehmigung – Antrag beim Zulassungsausschuss

Der Vertrag mit Praxis oder MVZ ist unterschrieben – arbeiten dürfen Sie noch nicht: Es fehlt die Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Ausschüsse tagen nach festem Plan – die KVen veröffentlichen die Termine für das Jahr im Voraus (zum Beispiel die KV Baden-Württemberg). Die vollständigen Unterlagen müssen vorher eingehen: nach Angaben der Zulassungsausschüsse vier Wochen vor der Sitzung in Rheinland-Pfalz, sechs Wochen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Wer die Frist verpasst, wartet auf die nächste Sitzung – und der ganze Zeitplan verschiebt sich. Die KV Mecklenburg-Vorpommern weist gesondert darauf hin, dass manche Anträge nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Bearbeitungszeit von mindestens drei bis sechs Monaten erfordern.

Was Sie vor der Unterschrift im Vertrag prüfen sollten: den Umfang in Prozent (siehe Schritt 4) – von ihm hängen Genehmigung und Vergütung ab; Arbeitszeit und Verteilung der Sprechstunden; wer den Antrag beim Zulassungsausschuss stellt und bis wann. Ärzte in Gesprächen mit uns raten zu einem: Unbequeme Fragen im Vorstellungsgespräch stellen, „damit später nicht das böse Erwachen kommt“.

Schritt 7: In der Klinik kündigen – Fristen nach TV-Ärzte bzw. nach Ihrem Arbeitsvertrag

Kündigen Sie erst mit dem unterschriebenen neuen Vertrag in der Hand. Das ist keine Vorsicht, sondern der einzige Weg, nicht zwischen zwei Stellen zu stehen.

Die Kündigungsfristen in kommunalen Krankenhäusern regelt der TV-Ärzte/VKA (Tarifvertrag zwischen Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände), § 35 Abs. 1, nach Beschäftigungszeit beim jeweiligen Arbeitgeber:

  • in den ersten sechs Monaten – zwei Wochen zum Monatsschluss;
  • bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr – ein Monat zum Monatsschluss;
  • von mehr als einem Jahr – sechs Wochen;
  • von mindestens fünf Jahren – drei Monate;
  • von mindestens acht Jahren – vier Monate;
  • von mindestens zehn Jahren – fünf Monate;
  • von mindestens zwölf Jahren – sechs Monate,

und zwar ab sechs Wochen jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Genau das ist die Fristenfalle: Bei fünf Jahren Beschäftigungszeit bedeutet eine Kündigung im April das Ausscheiden nicht Ende Juli, sondern zum 30. September. Nach § 35 Abs. 3 wird Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA anerkannt. Bei Beendigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis; aus triftigen Gründen können Sie schon während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen (§ 36).

Einschränkung: Der TV-Ärzte/VKA gilt für kommunale Häuser. Universitätskliniken (TV-Ärzte TdL), private und kirchliche Träger arbeiten mit eigenen Verträgen – prüfen Sie Ihren.

Schritt 8: Erster Arbeitstag und Probezeit

In der Klinik gelten nach TV-Ärzte/VKA (§ 2 Abs. 4) die ersten sechs Monate als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist; in Praxis und MVZ regelt sie der Vertrag, und sechs Monate sind üblich. Ein Unterschied, den Sie vorher kennen sollten: Sind Sie auf dem Arztsitz des Arbeitgebers angestellt, bleibt dieser Sitz bei der Praxis, nicht bei Ihnen – nach Angaben der KV Sachsen hat der Praxisinhaber beim Ausscheiden eines angestellten Arztes etwa ein halbes Jahr Zeit für die Nachbesetzung. Die Anstellung ist der Einstieg ohne Investitionen, aber ohne eigene Zulassung – dafür gibt es, wenn Sie sie anstreben, einen eigenen Weg (Schritt 4).

Zeitplan: was wann feststeht

Nur das, was in Dokumenten festgelegt ist. Kündigungsfrist – zwei Wochen bis sechs Monate, ab sechs Wochen zum Quartalsende (TV-Ärzte/VKA § 35). Antrag beim Zulassungsausschuss – vier bis sechs Wochen vor der Sitzung (je nach KV); einzelne Anträge – mindestens drei bis sechs Monate Bearbeitungszeit (KV Mecklenburg-Vorpommern). Probezeit – in der Regel sechs Monate. Für eine Anstellung sind vom Entschluss bis zum ersten Arbeitstag realistisch mehrere Monate zu rechnen; Nachbesetzung oder eigene Zulassung dauern länger – eine Gesamtzahl dafür gibt es in den Quellen nicht, und wir nennen keine.

Typische Fehler

  • Kündigen, bevor der neue Vertrag unterschrieben ist
  • Den Wechsel beschließen, ohne zu prüfen, ob der Planungsbereich offen ist
  • Sich zu spät ins Arztregister eintragen – und die Position auf der Warteliste verlieren
  • Die eigene Praxis für den einzigen Weg halten und die Anstellung nicht in Betracht ziehen
  • Ohne Praxiserfahrung und ohne den Versuch einer Hospitation in Vorstellungsgespräche gehen
  • Die Antragsfrist beim Zulassungsausschuss verpassen und einen Sitz verlieren

Wie wir Sie beim Wechsel begleiten

Unsere Dienstleistung für Ärzte ist kostenlos: Wir verlangen von Ihnen zu keinem Zeitpunkt der Stellensuche eine Zahlung.

Wir vermitteln regelmäßig gezielt in den ambulanten Bereich und wissen, ob und wo in Ihrer Region tatsächlich ein Platz frei ist – im MVZ oder in einer Praxis.

Mehr über die Vorteile einer Zusammenarbeit mit uns erfahren Sie unter folgendem Link: https://apoli.de/fuer-aerzte/#vorteile

Wenn Sie als Arzt den Wechsel von der Klinik in den ambulanten Bereich erwägen, vereinbaren Sie mit uns ein unverbindliches und diskretes Gespräch, in dem wir Ihre konkrete Situation besprechen.

Termin vereinbaren – Ihre Situation im Gespräch klären → https://calendly.com/apoli_de/ruckrufservice-web?month=2026-09]

FAQ

Brauche ich einen eigenen Kassensitz, um ambulant zu arbeiten? Nein. Sie können sich in einer Praxis oder einem MVZ auf dem Arztsitz des Arbeitgebers anstellen lassen – nach § 32b Ärzte-ZV braucht das die Genehmigung des Zulassungsausschusses, aber keine eigene Zulassung. Keine Investitionen, regelmäßiges Gehalt; der Sitz bleibt dabei bei der Praxis.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist in der Klinik? In kommunalen Häusern nach § 35 TV-Ärzte/VKA: von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten bis zu sechs Monaten ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit; ab sechs Wochen jeweils zum Schluss des Kalendervierteljahres. Universitäts-, private und kirchliche Kliniken haben eigene Verträge – prüfen Sie Ihren.

Was ist der Arztregister-Eintrag und wann brauche ich ihn? Das Arztregister Ihrer KV ist Voraussetzung für die Zulassung wie für die Anstellung im ambulanten Bereich. Der Virchowbund rät, sich so bald wie möglich einzutragen: In gesperrten Bereichen bestimmt das Eintragungsdatum die Position auf der Warteliste.

Was passiert, wenn mein Planungsbereich gesperrt ist? Eine neue Zulassung gibt es dann nicht. Es bleiben vier Türen: die Nachbesetzung eines frei gewordenen Kassensitzes nach § 103 SGB V, Job-Sharing, Teilzulassung oder die Anstellung auf einem bestehenden Arztsitz in Praxis oder MVZ.

Igor Naumann, Karriereberater bei Apoli Ärztevermittlung

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Igor Naumann

Spricht täglich mit Ärztinnen und Ärzten, Chefärzten, Personalleitungen und Geschäftsführungen. Vermittelt Fachärztinnen, Oberärzte und Leitende Oberärzte an Kliniken, MVZ und Praxen in Deutschland und Österreich.

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