Schwachsinn Berufserlaubnis für Ärzte

Für Arbeitgeber

Igor Naumann 8 Min. Lesezeit

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Ein Arzt mit Berufserlaubnis darf laut Bundesärzteordnung höchstens zwei Jahre arbeiten, laut Landesärztekammer und Bezirksregierung nur unter Aufsicht und ohne Weiterbildung. Für ein Krankenhaus heißt das: zwei Ärzte für eine Stelle – der Arzt mit Berufserlaubnis und der zweite approbierte Arzt für die Aufsicht. Warum wir solche Ärzte nicht vermitteln, was die Bezirksregierung vom Arbeitgeber verlangt – und was das Gesetz ab dem 1. November 2026 ändert.

Berufserlaubnis für Ärzte: maximal zwei Jahre unter Aufsicht nach Bundesärzteordnung

Es ärgert uns jedes Mal, wenn sich ein ausländischer Arzt bei uns meldet und in etwa sagt: Ich habe über 200 Bewerbungen verschickt und überall Absagen bekommen. Bitte helfen Sie mir, eine Stelle zu finden. Ärztekammer und Bezirksregierung sagten, ich darf jetzt arbeiten. Was für ein Ärger für die Person und kompletter Schwachsinn, der längst aufhören muss.

Unsere Position: Ärzte mit Berufserlaubnis vermitteln wir nicht. Zur Größenordnung: Eine bundesweite Statistik zu Berufserlaubnissen gibt es nicht – laut Landesregierung Baden-Württemberg werden sie in der amtlichen Anerkennungsstatistik „nicht erfasst“. Allein in Nordrhein-Westfalen wurden laut Landesregierung NRW 2024 918 Berufserlaubnisse an Ärzte aus Drittstaaten erteilt, 2020 waren es 457.

Was die Berufserlaubnis erlaubt – und was nicht

Gehen wir bitte ins Detail. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation. Laut Bundesärzteordnung (BÄO), § 10, kann – nicht muss – die „Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs“ erteilt werden, wenn eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachgewiesen wird; Inhabern von Ausbildungsnachweisen aus der EU, dem EWR und der Schweiz wird sie nicht erteilt; für sie gilt ein anderer Weg. Weiter heißt es in § 10 Abs. 2: „Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren … erteilt oder verlängert werden.“ Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist nach Abs. 3 die Ausnahme: nur, wenn eine Approbation wegen fehlender Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO (Studium der Medizin und ärztliche Prüfung) nicht erteilt werden kann – und aus Gründen der ärztlichen Versorgung nur bei nachgewiesenem gleichwertigem Ausbildungsstand in dem betreffenden Gebiet.

Was das in der Praxis bedeutet, erklärt die Kammer. Laut Bayerischer Landesärztekammer: „Die Berufserlaubnis für ausländische Ärztinnen und Ärzte ermöglicht es Ihnen, vorübergehend in Deutschland zu arbeiten und dort Ihre medizinische Tätigkeit auszuüben. Dabei ist die Ausübung des Berufs allerdings nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes gestattet. Zusätzlich werden in der Regel Nebenbestimmungen festgelegt, die beispielsweise die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen umfassen können.“

Noch genauer wird die Behörde, die diese Erlaubnis erteilt. Laut Bezirksregierung Münster (Anlage 6 zum Antrag): „Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten. Die Berufserlaubnis berechtigt aufgrund des noch ausstehenden Nachweises eines gleichwertigen Ausbildungs- und Kenntnisstands nicht zur fachärztlichen Weiterbildung. Eine Tätigkeit als Arzt/Ärztin in Weiterbildung (sog. ‚Assistenzarzt/ärztin‘) ist daher nicht möglich. Hierfür ist die Erteilung der Approbation erforderlich.“ Ebenfalls dort: Die Erlaubnis gilt nur in Nordrhein-Westfalen und wird in der Regel für zwei Jahre erteilt – und es gilt: „Es besteht kein Rechtsanspruch.“

Die Berufserlaubnis ist eine Erlaubnis, unter fremder Verantwortung zu arbeiten – ohne Weg in die Weiterbildung. Der einzige Weg zur selbständigen Tätigkeit und zum Facharzt ist die Approbation.

Die Rechnung für das Krankenhaus: zwei Ärzte für eine Stelle

Ärzte mit Berufserlaubnis im Krankenhaus: Aufsicht durch approbierten Arzt und doppelte Kosten

Mit anderen Worten werden für ein Krankenhaus doppelte Kosten für die gleiche Arbeit entstehen – für einen Arzt mit der Berufserlaubnis und einen weiteren approbierten Arzt, der ihn beaufsichtigt. Welches Haus würde das gerne machen? Kein einziges vernünftiges Klinikum würde da mitspielen und seine Ressourcen so verschwenden.

Die Aufsicht bestätigt der Arbeitgeber sogar schriftlich: Nach demselben Formular der Bezirksregierung Münster (Anlage 6, Blatt 2) unterschreibt der Personalleiter oder die Praxisleitung eine „Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers“: dass der Arzt „mit den auf Seite 1 genannten Einschränkungen“ tätig werden soll – also unter Aufsicht, nicht selbständig, nicht in Weiterbildung.

Für drei Personen im Krankenhaus sind das drei verschiedene Rechnungen. Die Aufsicht führt ein approbierter Arzt und das ist seine Verantwortung, keine Formalität. Die Geschäftsführung bezahlt die Arbeit eines Arztes und bekommt sie nur unter Beteiligung eines zweiten. Der Personalleiter unterschreibt das Formular der Behörde und steht dafür ein, dass die Einschränkungen eingehalten werden.

Wo es trotzdem passiert – und was ein Krankenhaus riskiert

Der Rahmen: Laut DKG-Fachkräftemonitoring 2026 hat „die Mehrheit der Krankenhäuser … weiterhin große Probleme, offene Stellen zu besetzen“; die Zahl der ausländischen Ärzte im Krankenhaus hat sich „von rund 28 Tsd. im Jahr 2014 auf rund 54 Tsd. nahezu verdoppelt“.

Nach unserer Beobachtung werden ausländische Mediziner ohne deutsche Approbation vor allem dort eingestellt, wo der Personalmangel groß ist und approbierte Ärzte schwer zu gewinnen sind. In unseren Gesprächen hören wir, dass man diese Ärzte dann auch selbständig arbeiten und sogar Dienste machen lässt – obwohl das alles verboten ist. Darin liegt das Risiko für das Krankenhaus.

Die Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 BÄO ist „widerruflich“. Die Nebenbestimmungen der Behörde beschränken Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen. Der Personalleiter hat die Einschränkungen gegenüber der Behörde schriftlich bestätigt. Werden die Einschränkungen nicht eingehalten, stehen die Erlaubnis des Arztes und die Unterschrift des Krankenhauses auf dem Spiel.

Was sich ab 1. November 2026 ändert – und was nicht

Approbation ab 1. November 2026: Kenntnisprüfung als Regelfall für Ärzte aus Drittstaaten

Im November 2024 haben wir geschrieben: Wir fragen uns jedes Mal, wie realitätsfremd unsere Behörden sind und wann man endlich vernünftige, schnelle Bedingungen für den Einstieg der ausländischen Ärzte schafft, ohne diese und die Krankenhäuser praktisch dazu zu zwingen, gesetzeswidrig zu handeln. Seitdem ist etwas passiert.

Laut Bundesgesundheitsministerium hat der Bundestag am 26. März 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen, der Bundesrat hat laut BMG am 8. Mai 2026 zugestimmt. Laut Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 225, Gesetz vom 22. Juli 2026) tritt es nach Artikel 6 am 1. November 2026 in Kraft.

Was sich ändert: Für Abschlüsse aus Staaten außerhalb der EU wird die Kenntnisprüfung der Standardweg zur Approbation, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt als Option auf Antrag; laut BMG sieht das Gesetz „die Kenntnisprüfung als Regelfall“ vor. In § 10 BÄO wird das Wort „vorübergehend“ aus der Erlaubnis gestrichen. Ein neuer Absatz 3a erlaubt eine unbefristete Erlaubnis – aber nur in zwei eng gefassten Fällen: wenn die erste Erlaubnis vor dem 1. April 2012 erteilt wurde und eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, oder wenn eine Approbation auf Dauer nicht erteilt werden kann, „insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen“. Ein neuer § 10b führt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ein – für Qualifikationen aus EU-Staaten, die dem Arztberuf nur teilweise entsprechen.

Was sich nicht ändert – und das ist für den Arbeitgeber das Entscheidende: § 10 Abs. 2 bleibt, wie er ist – Beschränkung auf Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, Widerruf, höchstens zwei Jahre. Die Tätigkeit nur unter Aufsicht bleibt. Die Weiterbildung nur mit Approbation bleibt. Die ärztliche Selbstverwaltung unterstützt die Beschleunigung, aber mit einem Vorbehalt: Laut 130. Deutschem Ärztetag (Mai 2026) „verwahren sich die Landesärztekammern gegen jeden Druck aus dem politischen Raum, das Niveau von Fachsprachen- und Kenntnisprüfungen zu relativieren“.

Für das Krankenhaus heißt das: Die Regel „zwei Ärzte für eine Stelle“ gilt auch nach dem 1. November 2026. Das Gesetz beschleunigt den Weg zur Approbation. Es macht die Berufserlaubnis nicht zum Ersatz für die Approbation.

Wie wir arbeiten

Wir vermitteln approbierte Fachärzte und Oberärzte – in Direktvermittlung, nicht in Arbeitnehmerüberlassung. Ärzte mit Berufserlaubnis vermitteln wir nicht.

Apoli arbeitet ergebnisorientiert. D.h. Ihnen entstehen keine unerwarteten Kosten im Voraus. Wir suchen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko; die Rechnung stellen wir erst am ersten Arbeitstag des Arztes. Im Vertrag steht eine Garantie von zwei bis sechs Monaten je nach Krankenhaus: Endet das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit, erstatten wir einen Teil des Honorars.

Was Direktvermittlung von Zeitarbeit unterscheidet, lesen Sie in unserem Artikel „Direktvermittlung oder Zeitarbeit?“.

Kontaktieren Sie uns noch heute und sichern Sie Ihren Erfolg! Kontaktformular: https://apoli.de/fuer-arbeitgeber/ · Telefon: 089 215 255 230 · E-Mail: bestjob@apoli.de

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Berufserlaubnis und Approbation? Die Approbation ist unbefristet: selbständige Tätigkeit, Weiterbildung, jedes Bundesland. Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO gilt höchstens zwei Jahre, ist widerruflich, in der Regel auf ein Bundesland (in NRW zum Beispiel auf dieses Land) und auf bestimmte Beschäftigungsstellen und Tätigkeiten beschränkt; die Arbeit ist nur unter Aufsicht eines approbierten Arztes erlaubt, ohne Recht auf Weiterbildung.

Darf ein Arzt mit Berufserlaubnis Dienste machen oder allein arbeiten? Nein. Nach der Formulierung der Bezirksregierung Münster ist die Erlaubnis beschränkt auf eine „nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten“.

Darf ein Arzt mit Berufserlaubnis in die fachärztliche Weiterbildung? Nein. Bezirksregierung Münster: Die Erlaubnis „berechtigt … nicht zur fachärztlichen Weiterbildung. Eine Tätigkeit als Arzt/Ärztin in Weiterbildung … ist daher nicht möglich. Hierfür ist die Erteilung der Approbation erforderlich.“ Jahre mit Berufserlaubnis sind keine Weiterbildungsjahre.

Was muss ein Krankenhaus bei der Einstellung unterschreiben? Die Bestätigung des Arbeitgebers für die Bezirksregierung (in Münster: Anlage 6, Blatt 2) mit Unterschrift des Personalleiters: dass der Arzt mit den genannten Einschränkungen tätig wird, mit Beginn und Ende.

Was ändert das Gesetz ab dem 1. November 2026? Die Kenntnisprüfung wird für Abschlüsse aus Staaten außerhalb der EU der Standardweg zur Approbation; das Wort „vorübergehend“ wird aus § 10 gestrichen, eine unbefristete Erlaubnis wird in zwei eng gefassten Fällen möglich, und für EU-Qualifikationen kommt eine partielle Erlaubnis hinzu. Unverändert bleiben: höchstens zwei Jahre, Widerruf, Tätigkeit nur unter Aufsicht, Weiterbildung nur mit Approbation.

Igor Naumann, Karriereberater bei Apoli Ärztevermittlung

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Igor Naumann

Spricht täglich mit Ärztinnen und Ärzten, Chefärzten, Personalleitungen und Geschäftsführungen. Vermittelt Fachärztinnen, Oberärzte und Leitende Oberärzte an Kliniken, MVZ und Praxen in Deutschland und Österreich.

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