Praxisübernahme: Checkliste für beide Seiten
Sie überlegen einen Wechsel? Wir sagen Ihnen in einem kurzen Gespräch, was der Markt in Ihrer Fachrichtung gerade hergibt.
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Eine Praxisübernahme dauert vom Antrag bis zur Übergabe laut KV etwa neun bis zwölf Monate – die Suche nach dem Nachfolger nicht mitgerechnet. Was der Abgeber und was der Übernehmer vorher klären sollten, Schritt für Schritt.
Wer seine Praxis abgibt, gibt sein Lebenswerk ab. Wer sie übernimmt, übernimmt Verpflichtungen für Jahre: Kredit, Personal, Räume, Patienten. Nach unserer Erfahrung kommen beide Seiten mit denselben zwei Schwierigkeiten: Sie kennen das Verfahren nicht bis ins Detail, und sie fürchten, dass zu früh bekannt wird, was geplant ist. Diese Checkliste für die Praxisübernahme beantwortet beides. Zuerst das, was für beide Seiten gilt: Verfahren und Fristen. Dann zwei Listen, eine für den Abgeber und eine für den Übernehmer.
Das Verfahren: wer entscheidet und wie lange es dauert
Das Erste, was beide Seiten wissen müssen: In einem gesperrten Planungsbereich lässt sich eine Praxis nicht einfach verkaufen. Den Vertragsarztsitz vergibt der Zulassungsausschuss. Der Abgeber beantragt ein Nachbesetzungsverfahren, die KV schreibt den Sitz aus, Bewerber haben einen Monat Zeit, und der Zulassungsausschuss wählt den Nachfolger aus (§ 103 SGB V). Die KV Baden-Württemberg sagt es deutlich: „nicht der Praxisabgeber sondern der Zulassungsausschuss … trifft die Auswahlentscheidung“. Der Abgeber kann einen Wunsch äußern, mehr nicht.
Nach welchen Kriterien ausgewählt wird, steht in § 103 SGB V – berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Platz auf der Warteliste – und besonders, ob der Bewerber Ehegatte oder Kind des Abgebers ist oder seit mindestens drei Jahren sein angestellter Arzt oder Praxispartner. Der Kaufpreis wird nur bis zur Höhe des Verkehrswerts berücksichtigt – dazu mehr in unserem Artikel zur Praxisnachfolge.
In einem offenen Planungsbereich ist es einfacher. Die KVBW formuliert es so: „Sie können die Praxis zivilrechtlich kaufen“; der Nachfolger braucht nur einen Zulassungsantrag. Ob der Planungsbereich offen oder gesperrt ist, ist die erste Frage an die eigene KV. Warum es in manchen Fachbereichen viele Sitze gibt und in anderen keine, steht in unserem Artikel zum Kassensitz.
Mit diesen Fristen sollten Sie planen:
| Wann | Was | Quelle |
| 2–3 Jahre vorher | Suche nach dem Nachfolger: im Schnitt 17,4 Monate | Zi |
| 9–12 Monate vorher | Antrag auf Nachbesetzungsverfahren bei der KV | KV Hamburg, KVBW |
| 1 Monat | Bewerbungsfrist nach der Ausschreibung – eine Ausschlussfrist | KVBW |
| ca. ein Quartal vorher | Patienten informieren | KVBW |
| Übergabetag | Zulassungsverzicht des Abgebers, Zulassung des Übernehmers | KVBW |
Rechnen Sie vom Ende her: Wer seine Praxis in einem Jahr abgeben will, hätte mit der Suche gestern anfangen müssen – umso wichtiger ist für ihn die Übergangszeit, von der weiter unten die Rede ist.
Checkliste für den Abgeber
- Zeitpunkt und Rente. Legen Sie fest, wann Sie die Praxis abgeben wollen, und klären Sie beim Rentenversicherungsträger, mit welcher Rente Sie rechnen können (KVBW).
- Gesperrt oder offen? Fragen Sie bei Ihrer KV nach, ob Ihr Planungsbereich gesperrt ist. Davon hängt ab, ob ein Nachbesetzungsverfahren nötig ist.
- Antrag – neun bis zwölf Monate vorher. Im gesperrten Bereich stellen Sie den Antrag auf Nachbesetzung beim Zulassungsausschuss (KV Hamburg).
- Unterlagen für den Käufer. Die KVBW nennt den üblichen Satz: „letzte drei Jahresabschlüsse, aktualisierte Abschreibungsliste und letzte acht Abrechnungen“. Wer sie nicht zeigen will, findet keinen ernsthaften Käufer.
- Wunschnachfolger. Entscheiden Sie früh, wem Sie Ihre Praxis geben wollen: Ihrem angestellten Arzt, einem Kollegen – oder einem Investor. Letzterer zahlt oft mehr, aber nach unserer Beobachtung ist die Praxis danach nicht mehr das, was sie war. Im gesperrten Bereich hat der Zulassungsausschuss das letzte Wort, Ihren Wunsch hört er aber (KVBW). Warum Investoren mehr zahlen können, haben wir im Artikel zum Kassensitz beschrieben.
- Praxiswert – nüchtern. Eine kostenlose Orientierungshilfe gibt die KV, ein Gutachten erstellt ein vereidigter Sachverständiger. Und der Rat der KVBW: „Seien Sie bezüglich des Übergabepreises der Praxis verhandlungsbereit, vor allem, wenn die Nachfrage gering ist“. Nach unserer Erfahrung ist ein zu hoher Preis der Hauptgrund, warum sich eine Übergabe in die Länge zieht.
- Den Kandidaten in der Praxis sehen. Belassen Sie es nicht beim Gespräch: Am besten beginnen Sie mit einem Telefonat oder einer Videokonferenz und arrangieren anschließend eine Hospitation in Ihrer Praxis. So sehen Sie, wie jemand mit Ihren Patienten und Ihrem Team arbeitet.
- Verträge. Machen Sie eine Liste: Was geht auf den Käufer über, was wird gekündigt – Arbeits-, Versicherungs-, Miet-, Wartungs-, Leasing-, Telefon- und Versorgungsverträge (KVBW).
- Personal. Ist die Übergabe ein Betriebsübergang, tritt der neue Inhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam; die Beschäftigten sind vorher in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen zu unterrichten und haben danach einen Monat Zeit für einen Widerspruch (§ 613a BGB). Ob das auf Ihre Praxis zutrifft, klärt ein Arbeitsrechtler.
- Patientenakten. Die Akten gehen nicht einfach mit der Praxis über – nur, wenn die Patienten zustimmen. Ohne Einwilligung gilt das Zwei-Schrank-Modell: Der Nachfolger „muss … diese Patientenakten separiert von anderen Patientenakten in seiner Praxis unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben“ (BÄK/KBV, Stand 01.10.2025). Aufbewahrt werden die Akten zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f BGB).
- Steuern. Ab 55 Jahren gilt beim Verkauf ein Freibetrag von 45.000 Euro – einmal im Leben, und er schmilzt ab, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Das sollten Sie mit dem Steuerberater durchrechnen, bevor der Preis feststeht.
- Patienten. Informieren Sie sie etwa ein Quartal vor der Übergabe – nicht früher (KVBW).
- Vertraulichkeit. Bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses sollten so wenige Menschen wie möglich von der Übergabe wissen – warum, steht weiter unten.
- Nach der Übergabe. Berufshaftpflicht anpassen, Gesundheitsamt und Finanzamt informieren, Steuervorauszahlungen anpassen lassen (KVBW).
Checkliste für den Übernehmer
- Warteliste. Lassen Sie sich früh in die Warteliste Ihrer KV eintragen – die Dauer der Eintragung zählt bei der Auswahl (§ 103 Abs. 5 SGB V).
- Zulassungsvoraussetzungen. Ohne Eintragung ins Arztregister keine Zulassung – und für die Eintragung braucht es Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung (§ 95a SGB V). Auch in die Warteliste kommt man erst nach der Weiterbildung (Virchowbund).
- Die Praxis ansehen, nicht nur anhören. Fragen Sie nach den Unterlagen aus Punkt 4 der Abgeber-Liste und prüfen Sie Fallzahlen und Umsatzstruktur. Und belassen Sie es nicht beim Gespräch – erst ein Telefonat oder eine Videokonferenz, dann eine Hospitation. So sehen Sie die Praxis von innen.
- Preis – alles mitrechnen. Laut apoBank zahlten 61 Prozent der Hausärzte für die Praxis selbst höchstens 100.000 Euro – die gesamte Investition lag aber im Schnitt bei „knapp 200.000 Euro“, weil Modernisierung und Ausstattung weitere 78.000 Euro kosten, doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Bei Fachärzten sind die Summen andere: In der Orthopädie waren es 397.700 Euro für die Praxis und 529.100 Euro insgesamt (apoBank).
- Finanzierung. Businessplan für fünf bis zehn Jahre, ein Angebot der Bank – und ein zweites Angebot einer anderen Bank zum Vergleich; Förderungen für Existenzgründer prüfen (Virchowbund).
- Mietvertrag. Mit dem Vermieter klären: Vertrag übernehmen oder neu abschließen. Der Virchowbund empfiehlt eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren mit Verlängerungsoptionen.
- Personal. Die Arbeitsverträge gehen in der Regel auf Sie über (§ 613a BGB). Das Team lernen Sie bei der Hospitation kennen – für das Team sind Sie dabei nur ein Hospitant, und das ist richtig so.
- Vertrag unter Vorbehalt. Unterschreiben Sie den Übernahmevertrag nur mit Vorbehaltsklausel: Er gilt erst, wenn Sie die Zulassung erhalten. Dazu ein Rücktrittsrecht und eine Konkurrenzschutzklausel, damit der Abgeber nicht nebenan neu eröffnet (Virchowbund). Die Prüfung durch einen Anwalt für Medizinrecht ist hier Pflicht.
- Bewerbung. Nach der Ausschreibung bewerben Sie sich innerhalb eines Monats beim Zulassungsausschuss; spätere Bewerbungen werden zurückgewiesen (KVBW).
- Übergangszeit. Vereinbaren Sie mit dem Abgeber eine gemeinsame Zeit – warum das wichtiger ist, als es klingt, steht weiter unten.
- Nach der Übergabe. Patienten und KV informieren, Homepage einrichten, Praxisschild mit Fachrichtung und Sprechzeiten (Virchowbund).
Vertraulichkeit: warum beide Seiten früh schweigen sollten
Diesen Punkt stellen wir gesondert heraus, weil er nach unserer Erfahrung mehr entscheidet, als man denkt. Wird zu früh bekannt, dass eine Praxis abgegeben wird, passiert meistens dasselbe: Das Personal sieht sich nach einer anderen Stelle um, die Patienten nach einem anderen Arzt, die Fallzahlen sinken – und der Käufer verhandelt den Preis nach unten. Für den Übernehmer ist das Risiko spiegelbildlich: Erfährt sein jetziger Arbeitgeber von seinen Plänen, bevor der Zulassungsausschuss entschieden hat, und fällt die Entscheidung gegen ihn, steht er am Ende ohne Praxis und ohne Stelle da.
Deshalb diese Reihenfolge: Die Patienten etwa ein Quartal vorher, wie die KVBW empfiehlt. Das Personal vor dem Übergang in Textform, wie es § 613a BGB verlangt. Und die Suche nach dem Nachfolger oder nach der Praxis so, dass kein Name auf dem Markt gestreut wird – mit einem anonymisierten Profil der Praxis, einem anonymisierten Profil des Kandidaten und Namen erst dann, wenn beide Seiten bereit sind, miteinander zu sprechen.
Die Übergangszeit: gemeinsam statt Stichtag
Die wichtigste Zeile in beiden Checklisten ist die letzte – die gemeinsame Übergangszeit. Dort, wo eine Übergabe ruhig verläuft, sehen wir meistens dasselbe Muster: Ein Arzt kommt zunächst als Angestellter in die Praxis und übernimmt sie nach zwei, drei Jahren. Der Abgeber zieht sich schrittweise zurück, nicht an einem Stichtag. Der Übernehmer steigt ohne Kredit vom ersten Tag an ein und kennt Patienten, Team und Zahlen bereits. Und die Patienten merken vom Wechsel kaum etwas. Für beide Seiten löst das die zwei großen Schwierigkeiten auf einmal – das Verfahren und die Vertraulichkeit.
Die Zahlen bestätigen das. Laut Zi planen 79,1 Prozent der Abgeber, deren Übergabe schon feststeht, eine gemeinsame Übergangszeit mit dem Nachfolger – bei Hausärzten 84,7 Prozent. Das häufigste Modell: Der Abgeber bleibt nach der Übergabe als angestellter Arzt beim Nachfolger in der Praxis (26,3 Prozent); oft auch umgekehrt – der Nachfolger arbeitet zunächst als Assistent beim Abgeber (im hausärztlichen Bereich 20,9 Prozent). Und noch eine Zahl aus derselben Erhebung: In 36,2 Prozent der Fälle kannte der Abgeber den Nachfolger schon vorher aus dem beruflichen Netzwerk.
Und der häufigste Nachfolger insgesamt kommt aus der Praxis selbst: 28,0 Prozent der Abgeber geben sie an ihren angestellten Arzt. Und das Gesetz hilft dabei. Ein angestellter Arzt, der mindestens drei Jahre in der Praxis gearbeitet hat, gehört zum privilegierten Kreis: Der Zulassungsausschuss kann die Nachbesetzung nicht ablehnen, wenn er die Praxis übernimmt, und bei der Auswahl ist das ein eigenes Kriterium zu seinen Gunsten (§ 103 SGB V).
Wie wir helfen
Wenn Sie für Ihre Praxis einen Arzt suchen – jetzt in Anstellung, später als Nachfolger –, suchen wir ihn diskret. Das Profil Ihrer Praxis bleibt ohne Namen; der Name fällt erst, wenn beide Seiten zum Gespräch bereit sind.
Apoli arbeitet ergebnisorientiert. D.h. Ihnen entstehen keine unerwarteten Kosten im Voraus.
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FAQ
Praxisübernahme: Was ist zu beachten? Drei Dinge. Erstens: Ist der Planungsbereich offen oder gesperrt? Im gesperrten Bereich wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus, nicht der Abgeber (§ 103 SGB V). Zweitens die Fristen: Vom Antrag bis zur Übergabe dauert es neun bis zwölf Monate (KVBW), die Suche nach dem Nachfolger davor im Schnitt 17,4 Monate (Zi). Drittens: Der Vertrag nur unter Vorbehalt der Zulassung.
Was kostet eine Praxisübernahme? Laut apoBank zahlten 61 Prozent der Hausärzte für die Praxis höchstens 100.000 Euro, die gesamte Investition lag aber im Schnitt bei knapp 200.000 Euro – davon 78.000 Euro für Modernisierung und Ausstattung. In der Orthopädie waren es 397.700 Euro für die Praxis und 529.100 Euro insgesamt (apoBank).
Muss der Übernehmer das Personal übernehmen? Wenn die Übergabe ein Betriebsübergang ist, ja: Der neue Inhaber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam, und die Beschäftigten haben nach der Unterrichtung in Textform einen Monat Zeit für einen Widerspruch (§ 613a BGB). Ob das im konkreten Fall zutrifft, sollte ein Anwalt prüfen.
Was passiert mit den Patientenakten? Ohne Einwilligung des Patienten gehen sie nicht auf den Nachfolger über. Entweder der Patient willigt ein, oder es gilt das Zwei-Schrank-Modell: Die Akten werden beim Nachfolger getrennt und unter Verschluss aufbewahrt und nur mit Einwilligung geöffnet (BÄK/KBV 2025). Aufzubewahren sind sie zehn Jahre (§ 630f BGB). Die Patienten werden etwa ein Quartal vor der Übergabe informiert (KVBW).
Wie lange dauert eine Praxisübernahme? Vom Antrag bei der KV bis zur Übergabe etwa neun bis zwölf Monate (KV Hamburg). Die Suche nach dem Nachfolger davor dauert im Schnitt 17,4 Monate (Zi). Realistisch sind zwei bis drei Jahre von der Entscheidung bis zur Übergabe.
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Igor Naumann
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